1. Ausbildungsvergütung (§17 BBiG)

In deinem Ausbildungsvertrag muss eine Ausbildungsvergütung angegeben sein. Sehr oft wird die Höhe der Vergütung durch einen Tarifvertrag bestimmt, der zwischen der Gewerkschaft und deinem Betrieb abgeschlossen wurde. Aber auch wenn kein Tarifvertrag gilt, kann der Betrieb nicht einfach festlegen, wie viel er dir zahlen will. Für das Jahr 2024 liegt der Mindestlohn für Azubis im ersten Lehrjahr bei 649 € brutto, im zweiten bei 766 € brutto und im dritten Lehrjahr steigt die Vergütung auf mindestens 876 € brutto pro Monat. So viel muss dir also mindestens brutto bezahlt werden.

Das im Ausbildungsvertrag angegebene Bruttogehalt bekommst du aber in aller Regel nicht voll ausgezahlt. Es werden automatisch Sozialabgaben (z.B. für die Krankenversicherung oder Arbeitslosenversicherung (ca. 20%), Lohnsteuer und Kirchensteuer (falls Mitglied) abgezogen.
Ausnahmen: Lohnsteuer wird erst ab einer jährlichen Vergütung von 10.908 Euro brutto (Steuerklasse I) fällig.

Die Vergütung für den laufenden Monat muss dir spätestens bis zum letzten Arbeitstag des gleichen Monats vollständig überwiesen oder ausgezahlt worden sein – überweist dein Arbeitgeber also erst am letzten Tag des Monats, würde die Vergütung vermutlich zu spät bei dir ankommen.

Wenn du krank wirst, muss dir die Vergütung durch den Betrieb sechs Wochen lang weiter gezahlt werden, danach bekommst du, wenn es sich immer noch um die gleiche Erkrankung handelt, Krankengeld von deiner Krankenkasse. Vorausgesetzt, du bist immer korrekt entschuldigt! (Pflichten Azubi)

2. Keine Kosten für Ausbildung

Dein Ausbildender muss dir kostenlos die Ausbildungsmittel (Werkzeuge, Werkstoffe, etc.) zur Verfügung stellen, die du für die Berufsausbildung sowie zum Ablegen der Zwischen- und Abschlussprüfung benötigst. Das gilt auch, wenn deine Prüfung erst nach Ende deines Ausbildungsverhältnisses stattfindet. Du oder deine Eltern müssen sich nicht an den Kosten beteiligen. Auch nicht, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. (Pflichten Ausbildender)

Es gibt jedoch einige Ausnahmen: Für einige Ausbildungsmittel musst du die Kosten selbst tragen. Ausbildungsmittel, die du nur zum Berufsschulbesuch benötigst (z. B. Fachbücher), müssen nämlich nicht vom Ausbildenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Außer sie dienen auch der innerbetrieblichen Ausbildung. Im Ausbildungsvertrag, einem Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung kann aber geregelt sein, dass auch Ausbildungsmittel für die Berufsschule vom Ausbildungsbetrieb kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Arbeitskleidung zählt normalerweise nicht zu den Ausbildungsmitteln. Diese musst du als Azubi bzw. Azubine selbst bezahlen, es sei denn, der Tarifvertrag regelt das anders. Eine weitere Ausnahme gibt es, wenn dein Betrieb dir vorschreibt, dass du bestimmte Kleidung mit Firmenname, Logo etc. tragen musst und diese nach deiner Ausbildung entsprechend nicht in einem anderen Betrieb verwenden könntest. In diesem Fall muss der Betrieb die Kosten tragen und kann dich lediglich daran beteiligen.

Kleidung, die nach dem Arbeitsschutz (z.B. Sicherheitsschuhe, einen Helm oder einen Klettergurt) oder den Hygienevorschriften (z.B. Pflegebekleidung, Kittel in Lebensmittelverarbeitung, Haarnetz, Handschuhe) zwingend vorgesehen ist, muss auch der Betrieb anschaffen und bezahlen. Aus den Unfallverhütungsvorschriften (§ 618 BGB Abs. 1) kann sich ergeben, dass dein Ausbildender dir Schutzausrüstung und Sicherheitsmittel kostenlos zur Verfügung stellen oder bezahlen muss. Wenn du minderjährig bist, kann sich eine solche Regelung auch aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz ergeben.

Kommt dein Ausbildender seiner Verpflichtung nicht nach und lässt dich die Ausbildungsmittel selbst bezahlen, so kannst du dir diese selbst beschaffen und anschließend vom Ausbildenden Ersatz verlangen. Zum Beispiel könnt ihr vereinbaren, dass die Ausbildungsmittel dir gehören. Grundsätzlich müssen dir die Ausbildungsmittel nämlich nur leihweise bereitgestellt werden. Sie verbleiben also im Eigentum des Ausbildenden und du musst sie dementsprechend sorgfältig behandeln und auch wieder zurückgeben. Für eine unsachgemäße Behandlung haftest du selbst. (Pflichten Azubis)

Werkstücke oder Werkstoffe, die du im Rahmen deiner Ausbildung herstellst oder verarbeitest, bleiben im Eigentum des Ausbildenden. Du stellst sie ja im Rahmen deines  Ausbildungsverhältnisses her. Dein Ausbildender gilt deshalb als Hersteller.

Prüfungsstücke dagegen gehören dir. Einige Ausnahmen gibt es aber auch hier. Wenn der Wert des Materials, das du verwendet hast, den Wert deiner Eigenleistung übersteigt, bleibt es im Eigentum deines Ausbildenden (z.B. Goldschmiedearbeiten, Verarbeitung teurer Hölzer). Auch wenn Arbeiten am Eigentum eines Dritten ausgeführt wurden oder die Prüfungsleistung im Zusammenhang mit einem Kundenauftrag (z.B. bei einem PKW) steht, gehört das Prüfungsstück nicht dir.

3. Mindestlohn

Als Azubi bzw. Azubine hast du gemäß Berufsbildungsgesetz Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Weil du also nicht Gehalt in einem Arbeitsverhältnis, sondern Vergütung in einem Ausbildungsverhältnis erhältst, hast du keinen Anspruch auf den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn, der für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gilt. Im Oktober 2019 hat der Bundestag jedoch beschlossen, dass zukünftig ein Mindestlohn auch für Auszubildende eingeführt werden soll. Für das Jahr 2024 liegt der Mindestlohn für Azubis im ersten Lehrjahr bei 649 € brutto, im zweiten bei 766 € brutto und im dritten Lehrjahr steigt die Vergütung auf mindestens 876 € brutto pro Monat.

4. Ausbildungsvergütung aufbessern

a. Nebenjob

Grundsätzlich ist es möglich, dass du dir einen Nebenjob suchst. Du solltest dich aber vorher erkundigen, ob in deinem Arbeits-, Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung etwas zum Thema Nebenjob steht. Du solltest deinem Ausbildenden vorab Bescheid geben und ihn um seine Zustimmung bitten. Sollte es keine vertraglichen Regelungen geben, darf er dir einen Nebenjob nur verbieten, wenn er die Ausbildung und deine Arbeitsleistung negativ beeinflusst (z.B. im Ausbildungsbetrieb erschöpft, Noten in der Berufsschule verschlechtern sich) oder der Nebenjob bei der Konkurrenz stattfinden soll. Es gilt das „Wettbewerbsverbot“, demzufolge volljährige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nebenberuflich nicht für konkurrierende Unternehmen tätig sein dürfen. Hast du im Ausbildungsbetrieb Urlaub, muss auch dein Nebenjob ruhen. Laut § 8 des Bundesurlaubsgesetzes darfst du während deines Urlaubs „keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten“. Normalerweise ist es am sinnvollsten, als Nebenjob einen 520 € Job anzunehmen. In diesem Fall musst du nämlich keine Steuern oder Sozialabgaben bezahlen. Dir steht auch bei einem Minijob der Mindestlohn zu, sofern du volljährig bist. Wenn du einen Nebenjob annimmst, steigt dein Einkommen. Unter Umständen führt dies dazu, dass du keinen Anspruch auf Kindergeld, BAB oder Wohngeld mehr hast. Du solltest das deshalb vorher genau prüfen.

b. Kindergeld

Während deiner Berufsausbildung erhalten deine Eltern in der Regel weiterhin Kindergeld für dich, wenn du unter 25 Jahre alt bist. Das Kindergeld beträgt 250 Euro im Monat. Befindest du dich in der Erstausbildung, kannst du ohne Folgen für das Kindergeld hinzuverdienen. Hast du bereits eine Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen und gehst einer Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden nach, besteht kein Kindergeldanspruch mehr. Einkünfte aus einer Ausbildung nach dem BBIG werden nicht als Erwerbstätigkeit gesehen.
Falls du nicht mehr zu Hause wohnst, müssen dir deine Eltern das Kindergeld auszahlen, denn das Kindergeld ist dafür gedacht, dich in deiner Ausbildung zu unterstützen. Weigern sich deine Eltern, kannst du bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragen, dass dir dein Kindergeld direkt ausgezahlt wird. Die Formulare für den sogenannten Abzweigungsantrag findest du auf der Homepage der Arbeitsagentur.

c. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Während der Ausbildung ist das Geld vielleicht manchmal knapp. Wenn deine Ausbildungsvergütung nicht ausreicht, um deine monatlichen Kosten zu decken kannst du Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen. Den Antrag stellst du bei der Bundesagentur für Arbeit. Wenn du eine der folgenden Voraussetzungen erfüllst, unterstützt dich die Bundesagentur für Arbeit abhängig von deinen Ausgaben und Einnahmen mit einem monatlichen Zuschuss:

  • Du nimmst an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB) teil
  • Du machst eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und du kannst auf Grund der Entfernung zum Ausbildungsbetrieb nicht bei deinen Eltern wohnen bleiben
  • Du machst eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und  bist über 18 Jahre alt oder verheiratet beziehungsweise lebst mit deiner Partnerin oder deinem Partner zusammen.
  • Du machst eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und hast mindestens ein Kind. Außerdem wohnst du nicht in der Wohnung deiner Eltern.

Wichtig ist, dass du deinen Antrag möglichst vor Ausbildungsbeginn stellst, denn BAB wird nicht rückwirkend gezahlt. Je später du den Antrag stellst, umso später gibt es auch Geld! Um Anspruch und Höhe des BAB zu berechnen, prüft die Agentur für Arbeit deine Einkünfte (auch das Einkommen deiner unterhaltspflichtigen Eltern oder Partner spielt hier eine Rolle!) und Ausgaben (z.B. für Miete oder Fahrkarte). Für deinen Antrag benötigst du eine Reihe von Bescheinigungen, z.B. Mietvertrag, Nachweise über Einkommen der Eltern, Fahrtkosten usw. Verändern sich deine Ausgaben und Einkünfte erheblich (z.B. beim Umzug in die erste eigene Wohnung), kannst du den Antrag auch erneut stellen oder um Anpassung des BAB bitten.

Achtung: Wenn du eine schulische Berufsausbildung z.B. zur Kinderpflegerin, Erzieherin, Altenpflegerin oder Physiotherapeutin machst, bist du nicht BAB-berechtigt. Der richtige Antrag für dich wäre der Bafög-Antrag. Informationen zum Bafög findest du z.B. hier: https://www.bafög.de/de/antragstellung-302.php

d. Wohngeld

Normalerweise steht dir als Azubi bzw. Azubine kein Wohngeld zu. Das liegt daran, dass du grundsätzlich Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) hast – unabhängig davon, ob du sie beantragt hast oder nicht. Auch wenn dein Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe abgelehnt worden ist, weil du oder deine Eltern zu viel verdienen, hast du leider dennoch keinen Anspruch auf Wohngeld.

Du kannst als Azubi oder Azubine nur dann Wohngeld beantragen, wenn dir „Berufsausbildungsbeihilfe dem Grunde nach nicht zusteht“. Das ist meist dann der Fall, wenn du entweder bereits deine zweite Ausbildung absolvierst oder einen staatlich nicht anerkannten Beruf erlernst. Außerdem musst du über 18 Jahre alt sein und darfst nicht mehr zu Hause wohnen. Den Antrag kannst du bei der Wohngeldbehörde deines Wohnortes stellen. Bevor du den Antrag stellen kannst musst du nachweisen, dass du nicht BAB-berechtigt bist, musst also den Antrag auf BAB gestellt und einen Ablehnungsbescheid erhalten haben.

e. Aufstockung nach SGB II (Arbeitslosengeld (ALG) II)

ALG II kann dir je nach Einkünften und Ausgaben zustehen, wenn du die Voraussetzungen für BAB nicht erfüllst. Das gilt zum Beispiel, wenn

  • du im Haushalt deiner Eltern wohnst und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus in angemessener Zeit erreichen kannst (tägliche Hin- und Rückfahrt bis zu zwei Stunden).
  • du eine eigene Wohnung hast, die Ausbildungsstätte aber von der Wohnung der Eltern in angemessener Zeit erreichen kannst und du außerdem weder volljährig, noch verheiratet bist oder warst und auch nicht mit einem Kind zusammenlebst

Außerdem kann ein Anspruch auf ALG II für Auszubildende bestehen, die

  • als Teilnehmer bzw. Teilnehmerin an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit einem monatlichen Bedarf von 216 Euro bei den Eltern wohnen (das gilt bei Bezug von BAB und Ausbildungsgeld gleichermaßen)

Ebenfalls berechtigt zum Bezug von ALG II sind Auszubildende bei

  • Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, die als Ausbildungsgeld im ersten Jahr 63 Euro und danach 75 Euro monatlich erhalten

In diesen Fällen mindert die Ausbildungsvergütung  außerdem das ALG II nicht.

Antrag auf ALG II stellst du bei deiner regionalen Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter.

5. Tarifvertrag

Ein Tarifvertrag wird zwischen zwei Tarifparteien, dem Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverband, geschlossen. Der Tarifvertrag ist eine Art Abkommen zu den Arbeitsbedingungen zwischen Chefs bzw. Chefinnen von Unternehmen und den Vertretern der Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Azubis sowie Azubinen. Im Tarifvertrag sind Mindeststandards für die wichtigen Arbeits- und Einkommensbedingungen (Löhne, Gehälter, Arbeitszeiten, Urlaub, etc.) festgelegt. Außerdem können hier auch besondere Vereinbarungen zur Ausbildung geregelt sein, z.B. zur kostenlosen Gewährung von Arbeitsmitteln. In Deutschland ist es üblich, dass Verträge für eine ganze Branche geschlossen werden. So gibt es zum Beispiel Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie oder den öffentlichen Dienst.

Grundsätzlich hast du nur einen gesetzlichen Anspruch auf Vereinbarungen im Tarifvertrag, wenn du selbst Mitglied bei der entsprechenden Gewerkschaft bist. In der Praxis gewähren die Unternehmen aber auch meistens den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die keine Gewerkschaftsmitglieder sind, die gleichen Bedingungen.

Weiter Informationen zum Thema Tarifverträge und Gewerkschaft findest du hier: https://jugend.dgb.de/ausbildung/beratung/materialien

6. Schwangerschaft und Ausbildung mit Kind

Als Auszubildende oder Auszubildender mit Kind stehen dir besondere finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten zu. Wir haben dir im Artikel Schwangerschaft in der Ausbildung unter Finanzielle Unterstützung alle Informationen dazu zusammengefasst (Schwanger in der Ausbildung).