- Definition Ausbildender und Ausbilder bzw. Ausbilderin
- Berufliche Handlungsfähigkeit ermöglichen und Ausbilder bzw. Ausbilderin benennen
- Pflicht zur Gewährung kostenloser Ausbildungsmittel
- Betriebsklima/Fürsorgepflicht
- Berufsschule
- Berichtsheft
- Ausbildungszweck (ausbildungsfremde Tätigkeiten) und körperliche Eignung
- Vergütung
1. Definition Ausbildender und Ausbilder bzw. Ausbilderin
Ausbildender
Der Ausbildende ist derjenige, der einen Azubi bzw. eine Azubine zur Berufsausbildung einstellt. Also derjenige, mit dem du den Vertrag abschließt. Dein Ausbildender muss dich nicht zwingend selbst ausbilden. Bildet der Ausbildende nicht selbst aus, muss er aber einen Ausbilder bzw. Ausbilderin ausdrücklich mit der tatsächlichen Ausbildung beauftragen. Rechtlich verantwortlich bleibt aber immer dein Ausbildender. Er ist dein Vertragspartner und muss die ordnungsgemäße Ausbildung gewährleisten.
Ausbilder bzw. Ausbilderin
Der Ausbilder bzw. Ausbilderin ist die Person, die vom Ausbildenden ausdrücklich beauftragt wird, dich auszubilden. Er übernimmt also deine praktische Ausbildung im Betrieb. Der Ausbilder bzw. Ausbilderin muss dazu persönlich und fachlich geeignet sein. Die sogenannte Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) regelt, dass sich die betrieblichen Ausbilder bzw. Ausbilderin arbeits- und berufspädagogische Kenntnisse anzueignen haben und diese in einer Prüfung auch nachweisen müssen. Durch die Beauftragung mit Bildungsaufgaben werden dem Ausbilder bzw. Ausbilderin Teile des Weisungsrechts gegenüber dir übertragen.
Die Handwerkskammer hat einen eigenen Ausbilderschein, den sogenannten AdA-Schein (Ausbildung der Ausbilder). Die erfolgreich abgelegte Ausbildereignungsprüfung der Handwerkskammer entspricht der AEVO und ist bundesweit anerkannt.
2. Berufliche Handlungsfähigkeit ermöglichen und Ausbilder bzw. Ausbilderin benennen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBiG)
Der Ausbildende hat dafür zu sorgen, dass dir die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Du solltest also alle für deinen Beruf wichtigen Inhalte kennenlernen. Außerdem muss er die Berufsausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich gliedern und so durchführen, dass du das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreichen kannst. Die planmäßige, zeitliche und sachliche Gliederung deiner Ausbildung nennt man auch einen Ausbildungsrahmenplan. Dieser wird oftmals mit deinem Ausbildungsvertrag an dich geschickt bzw. dir von deinem Betrieb übergeben. Sollte bei dir kein Ausbildungsrahmenplan vorliegen, kannst du dir auf dem Informationsportal berufenet auf der Homepage der Agentur für Arbeit deine Ausbildungsordnung anschauen und diese mit deinen Ausbildungsinhalten überprüfen.
Der Ausbildungszweck setzt einen betrieblichen Ausbildungsplan voraus, der zu unterscheiden ist vom allgemeingültigen Ausbildungsrahmenplan. Der betriebliche Ausbildungsplan ist nämlich konkret auf deinen Ausbildungsbetrieb bezogen und Bestandteil des Berufsausbildungsvertrags. Inhalt und Umfang der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse ergeben sich grundsätzlich aus der Ausbildungsordnung und dem Ausbildungsrahmenplan.
Der Ausbildende muss dich entweder selbst ausbilden oder einen Ausbilder bzw. Ausbilderin ausdrücklich damit beauftragen. Die Ausbildungspflicht entspricht einem Anspruch der Azubis bzw. Azubinen auf tatsächliche Ausbildung, die gegebenenfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden kann. Derjenige, der tatsächlich ausbildet, benötigt hierfür die Eignung. Wenn mehrere Ausbilder bzw. Ausbilderinnen für die Ausbildung verantwortlich sind, sollte ein Ausbilder bzw. Ausbilderin beauftragt werden, der die leitende Verantwortung trägt. Der Ausbilder bzw. Ausbilderin muss zwar nicht ständig aber doch die überwiegende Zeit im Betrieb anwesend sein, um die Ausbildung tatsächlich überwachen und durchführen zu können.
3. Pflicht zur Gewährung kostenloser Ausbildungsmittel (§ 14 Abs. Nr. 4 BBiG)
Dein Ausbildender muss dir kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen notwendig sind. Dies gilt auch, wenn deine Berufsausbildung schon beendet ist und du trotzdem noch Ausbildungsmittel benötigst. Du oder deine Eltern müssen sich nicht an den Kosten beteiligen. Auch nicht, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.
Für einige Ausbildungsmittel musst allerdings du die Kosten selbst tragen. Ausbildungsmittel, die du nur zum Berufsschulbesuch benötigst (z. B. Fachbücher), müssen nämlich nicht vom Ausbildenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Es sei denn, diese dienen zugleich der innerbetrieblichen Ausbildung. Eine Pflicht zur kostenlosen Bereitstellung von Ausbildungsmitteln für die Berufsschule könnte jedoch im Ausbildungsvertrag, in einem anwendbaren Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Die Arbeitskleidung zählt normalerweise nicht zu den Ausbildungsmitteln. Diese musst du selbst bezahlen, es sei denn, der Tarifvertrag regelt das anders. Eine weitere Ausnahme gibt es wenn dein Betrieb dir vorschreibt, dass du bestimmte Kleidung mit Firmenname, Logo etc. tragen musst. In diesem Fall muss der Betrieb die Kosten tragen und kann dich lediglich daran beteiligen.
Aus den Unfallverhütungsvorschriften (§ 618 BGB) kann sich ergeben, dass dein Ausbildender Schutzausrüstung und Sicherheitsmittel zur Verfügung stellen muss. Wenn du Minderjährig bist, kann sich eine solche Regelung auch aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz ergeben.
Kleidung, die nach dem Arbeitsschutz oder den Hygienevorschriften zwingend vorgesehen ist, muss vom Betrieb aufgrund der Fürsorgepflicht angeschafft und gezahlt werden.
Kommt dein Ausbildender seiner Verpflichtung nicht nach und lässt dich die Ausbildungsmittel selbst bezahlen, so kannst du dir diese selbst beschaffen und anschließend vom Ausbildenden Ersatz verlangen. Zum Beispiel könnt ihr vereinbaren, dass die Ausbildungsmittel dir gehören. Grundsätzlich müssen die Ausbildungsmittel dem Azubi bzw. der Azubine nämlich nur leihweise bereitgestellt werden. Sie verbleiben also im Eigentum des Ausbildenden und du musst sie dementsprechend sorgfältig behandeln und auch wieder zurückgeben. Für eine unsachgemäße Behandlung haftest du selbst.
Werkstücke oder Werkstoffe, die du im Rahmen deiner Ausbildung herstellst oder verarbeitest, bleiben im Eigentum des Ausbildenden. Du stellst sie ja im Rahmen deines Ausbildungsverhältnisses her. Dein Ausbilder bzw. Ausbilderin gilt deshalb als Hersteller.
Prüfungsstücke dagegen gehören dir! Einige Ausnahmen gibt es aber auch hier. Wenn der Wert des Materials, das du verwendet hast, den Wert deiner Eigenleistung übersteigt, bleibt es im Eigentum deines Ausbildenden. Auch wenn Arbeiten am Eigentum eines Dritten ausgeführt wurden oder die Prüfungsleistung im Zusammenhang mit einem Kundenauftrags (z. B. bei einem PKW) steht, gehört das Prüfungsstück nicht dir.
4. Betriebsklima/Fürsorgepflicht (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG)
Zur Aufgabe der Ausbildenden gehört es, dich charakterlich zu fördern und darauf zu achten, dass du sittlich und körperlich nicht gefährdet wirst. Schließlich stellt ein Ausbildungsverhältnis kein reines Arbeitsverhältnis dar. Es handelt sich vielmehr auch um eine Art Erziehungsverhältnis.
5. Berufsschule (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG)
Dein Ausbildender hat dich zum Besuch der Berufsschule anzuhalten. Die duale Ausbildung besteht aus der betrieblichen und schulischen Ausbildung. Was du in der Schule lernst ist auch Prüfungsstoff! Dein Ausbildender ist deshalb nicht nur für den betrieblichen Teil deiner Ausbildung verantwortlich, sondern auch – im Rahmen des Möglichen – für den schulischen Teil der Ausbildung. Deshalb muss dich dein Ausbildender auch für den Besuch der Berufsschule freistellen.
Dein Ausbildender soll sich außerdem regelmäßig über deine Leistungen und dein Fortkommen in der Berufsschule informieren und gegebenenfalls auf dich einwirken. Wenn du minderjährig bist, darf er sogar deine Eltern einschalten. Auch mit der Berufsschule darf er Kontakt aufnehmen. Wenn du deiner Pflicht, die Berufsschule zu besuchen, nicht nachkommst, darf der Ausbildende vertragsrechtliche Sanktionen ergreifen und dir zum Beispiel eine Er- oder Abmahnung ausstellen. In Extremfällen kann dir eine Kündigung deines Ausbildungsverhältnisses drohen. (Pflichten Auszubildender)
6. Berichtsheft (§ 14 Abs. 2 BBiG)
Zur weiteren Pflicht deines Ausbildenden gehört es, dich zum Führen deines Ausbildungsnachweises anzuhalten und diesen auch regelmäßig durchzusehen. Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung ist unter anderem, ein vom Ausbilder bzw. Ausbilderin und Auszubildenden unterschriebener Ausbildungsnachweis. Deshalb ist es sehr wichtig, dass dein Ausbildender den Ausbildungsnachweis nicht nur durchsieht sondern auch abzeichnet. Auch eine elektronische Signatur ist möglich. Achte am besten auch du darauf, dass dein Ausbildungsnachweis regelmäßig unterschrieben wird. Oft ist es sehr schwierig im Nachhinein die Unterschriften zu bekommen. Vor allem wenn du deinen Betrieb wechselst und du mit deinem Ausbildenden nicht im Guten auseinander gegangen bist. Für deine Abschlussprüfung brauchst du einen vollständigen, unterschriebenen Ausbildungsnachweis.
7. Ausbildungszweck (ausbildungsfremde Tätigkeiten) und körperliche Eignung (§ 14 Abs. 3 BBiG)
Als Auszubildender bzw. Auszubildende dürfen dir nur Aufgaben übertragen werden, die auch dem Ausbildungszweck dienen und außerdem deinen körperlichen Kräften angemessen sind. Bei Minderjährigen sind die Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen im Jugendarbeitsschutzgesetz (§§ 22 bis 31) geregelt. Akkordarbeit ist nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz zum Beispiel verboten.
Eine Aufgabe, die dem Ausbildungszweck dient liegt vor, wenn diese den Ausbildungszweck unmittelbar oder mittelbar fördert. Unter Ausbildungszweck ist dabei die Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu verstehen. Eine pauschale Aussage, ob eine Aufgabe dem Ausbildungszweck dient oder nicht ist schwierig zu treffen. Die Grenze zwischen den zulässigen und unzulässigen Aufgaben sollte immer im Einzelfall geprüft werden. Die Übertragung von Arbeiten, die nichts mit deiner Ausbildung zu tun haben, insbesondere Hilfs- und Nebentätigkeiten ist unzulässig. Auch eine eigentlich zulässige Tätigkeit kann durch Wiederholung unzulässig werden. Wenn dir eine Tätigkeit bei zu häufiger Wiederholung keine weiteren beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse mehr vermittelt, kann sie unzulässig werden. Deshalb sollten dir während deiner Ausbildung auch grundsätzlich keine Routinearbeiten aufgetragen werden. Wenn du zum Beispiel im Handwerk tätig bist und gelegentlich bei der Grundreinigung der Betriebsräume mithelfen musst, verstößt das nicht gegen das Verbot der Beschäftigung mit ausbildungsfremden Verrichtungen. Schließlich gehört diese Tätigkeit im Beispiel Handwerk in angemessenem Verhältnis zu den berufsspezifischen Tätigkeiten. Du sollst aber keinesfalls eine Putzkraft ersetzen. Werden dir Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungszweck nicht dienen, kannst du diese verweigern, ohne dass dein Ausbilder bzw. Ausbilderin dich in Form von Er- oder Abmahnungen bestrafen darf. Wenn du noch in der Probezeit bist, solltest du allerdings zunächst nicht verweigern, die Aufgaben zu erledigen. Schließlich kann dir dein Ausbildender jederzeit ohne Grund kündigen. Nutze die Probezeit dafür, dir anzusehen, ob du in diesem Betrieb bleiben möchtest oder nicht. Wenn ja, sprich erst nach der Probezeit Dinge an, mit denen du nicht ganz zufrieden bist. (Kündigung)
8. Vergütung (§ 17 Abs. 1 BBiG)
Im § 17 des Berufsbildungsgesetzes ist festgelegt, dass dir eine angemessene Vergütung zusteht. Die Ausbildungsvergütung ist so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. Diese jährliche Erhöhung bezieht sich auf Ausbildungsjahre, nicht auf Kalenderjahre. Die Ausbildungsvergütung muss also im zweiten Ausbildungsjahr gegenüber dem ersten ansteigen und dann nochmal im dritten Ausbildungsjahr. Die jährliche Steigerung ist eine Mindestvorgabe.
Wenn das Unternehmen, bei dem du deine Ausbildung machst, zu einem Arbeitgeberverband gehört oder ein Tarifvertrag vorliegt, ist die Höhe deines Gehalts dadurch festgelegt. Aber auch wenn das nicht der Fall ist gibt es Vorgaben, an die sich dein Betrieb halten muss. Das Gehalt darf nicht niedriger ausfallen als 20 % von dem, was der Tarifvertrag vorschreibt. Mittlerweile gibt es auch einen Mindestlohn. Im ersten Ausbildungsjahr liegt der Azubi-Mindestlohn bei 649 Euro brutto im Monat. Im zweiten Ausbildungsjahr steigt das Gehalt auf 766 Euro pro Monat und im dritten Jahr gibt es 876 Euro. Im vierten Ausbildungsjahr liegt die Mindestvergütung bei 909 Euro.