- Zwischenprüfung
- Abschlussprüfung
- Prüfungszulassung
- Prüfungsanmeldung und Prüfungskosten
- Nicht Bestehen/ Wiederholung der Abschlussprüfung
- Verlängerung/ Verkürzung Ausbildung
- Verlängerung
- Verkürzung
- Teilzeitausbildung
- Lernschwächen, Lernprobleme und Ausbildung mit Behinderung
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1. Zwischenprüfung (§48 BBiG)
Die Zwischenprüfung findet in der Regel nach etwa der Hälfte der Ausbildungszeit statt. Für die Teilnahme an der Zwischenprüfung muss dich dein Betrieb anmelden und freistellen (§15 BBiG). An dem Ergebnis der Zwischenprüfung können du und dein Ausbilder bzw. deine Ausbilderin ablesen, ob du bis zu diesem Zeitpunkt ausreichend gelernt hast. Der große Unterschied zwischen Zwischen- und Abschlussprüfung ist, dass du an der Zwischenprüfung zwar aktiv teilnehmen musst, diese für gewöhnlich aber nicht bestanden werden muss. Trotzdem solltest du deine Ergebnisse ernst nehmen: Wenn sie sehr gut sind, kannst du eventuell die Ausbildung verkürzen. Wenn sie sehr schlecht sind, solltest du deinen Ausbilder bzw. deine Ausbilderin um Unterstützung und Wiederholung von Ausbildungsthemen bitten (weitere Infos findest du hier: Verlängerung / Verkürzung und Pflichten Ausbilder). Auch kannst du in deiner Berufsschule oder bei der Agentur für Arbeit nachfragen, ob es für deinen Beruf „Assistierte Ausbildung flexibel“(AsAflex) gibt: Das ist eine kostenlose Nachhilfe für Azubis und Azubinen.
Achtung: In manchen Ausbildungsrichtungen gibt es eine so genannte gestreckte Abschlussprüfung (§ 48 Abs. 2 BBiG). Hier wird die Zwischenprüfung durch Teil 1 der Abschlussprüfung ersetzt! Sie fließt – je nach Beruf – mit bis zu 40% in die Gesamtnote ein.
2. Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung findet zum Ende deiner Berufsausbildung statt. Für die Teilnahme an allen Teilen der Abschlussprüfung muss dich dein Betrieb freistellen. Außerdem muss dir dein Betrieb zusätzlich auch am Tag vor der Abschlussprüfung frei geben, wenn du an diesem Tag nicht sowieso schon frei hast (§15 BBiG).
a. Prüfungszulassung (§43 BBIG)
An der Abschlussprüfung darf teilnehmen, wer alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Die im Ausbildungsvertrag festgelegte Ausbildungszeit wurde bereits absolviert oder die Ausbildung dauert nach dem Termin der Abschlussprüfung nicht mehr länger als zwei Monate. (z.B. 3 Jahre = 36 Monate Ausbildungszeit. Beginn 01.09.2018, offizielles Ende 31.08.2021. Termin der letzten Abschlussprüfung 30.06.2021 – wäre so korrekt)
- Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung
- Vorlage der vollständigen Ausbildungsnachweis
- Eingetragenes Ausbildungsverhältnis (= von der Kammer abgestempelter Ausbildungsvertrag)
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle – nicht dein Betrieb!
Achtung: Besonders bei längeren Krankheitszeiten oder Fehlzeiten z.B. durch Ausbildungsplatzwechsel kann es zu einer Verlängerung deiner Ausbildung und einer späteren Abschlussprüfung kommen.
Prüfungszulassung in besonderen Fällen (§45 BBiG)
Außerdem an der Abschlussprüfung teilnehmen dürfen:
- Auszubildende, die Ihre Ausbildungszeit wegen guter Leistungen verkürzen konnten
- Jeder, der nachweisen kann, dass er durch längeres Arbeiten im Beruf (für gewöhnlich das eineinhalbfache der regulären Ausbildungszeit) alle notwendigen Kenntnisse des Berufsbildes erworben hat.
Ansprechpartner dafür sind auch dafür die zuständige Stelle bzw. die Agentur für Arbeit.
b. Prüfungsanmeldung (§ 43 Abs. 1 BBiG) und Prüfungskosten (§37 Abs. 4 BBiG)
Du musst deinen Betrieb (möglichst schriftlich) bitten dich bei der zuständige Stelle rechtzeitig zur Abschlussprüfung anzumelden. Die Prüfungsgebühren muss der Betrieb bezahlen. Benötigst du für deine praktische Prüfung oder ein Werkstück Material, muss es dir dein Betrieb zur Verfügung stellen oder bezahlen (§14 Abs.1 Nr. 3 BBiG). Dein Prüfungsstück darfst du behalten, außer der vom Betrieb finanzierte Materialwert übersteigt deine Eigenleistung (z.B. möglich bei Goldschmiedearbeiten oder Verarbeitung teurer Hölzer).
Über Prüfungstermine, -fristen und -anmeldung kannst du dich bei deiner zuständige Stelle oder Berufsschule informieren. Bei Problemen wende dich gerne an uns.
c. Nicht bestehen/ Wiederholung der Abschlussprüfung (§37 Abs. 1 BBiG)
Die Abschlussprüfung kann für gewöhnlich zwei Mal wiederholt werden. Wenn du durch die Abschlussprüfung gefallen bist und erneut teilnehmen möchtest, musst du diesen Wunsch gegenüber deinem Ausbildungsbetrieb spätestens innerhalb von 3-4 Wochen klar äußern – wir empfehlen dir, das schriftlich zu tun (§21 Abs. 3 BBiG). Bei Problemen hilft deine Kammer oder wir. Dein Betrieb muss die Ausbildung dann mit dir fortsetzen und deine Ausbildungszeit verlängert sich bis zum nächsten Prüfungstermin, also für gewöhnlich um ein halbes Jahr. Bestehst du auch beim zweiten Mal nicht, kannst du beantragen ein weiteres halbes Jahr zu verlängern und ein drittes Mal mitzuschreiben.
Du kannst dir auch einen neuen Betrieb suchen, wenn du deine Wiederholungsprüfung nicht mit deinem bisherigen Betrieb ablegen möchtest (z.B. weil du dort schlecht ausgebildet wurdest). Wir empfehlen dir aber immer zuerst einen neuen Betrieb zu suchen, ehe du kündigst oder eine Fortsetzung der Ausbildung im alten Betrieb ablehnst. Weitere Informationen zum Thema Ausbildungsplatzwechsel findest du hier.
In Absprache mit der Kammer und je nach Ausbildungsrichtung ist es unter Umständen auch möglich ohne Betrieb an der Wiederholungsprüfung teilzunehmen. Die Kosten und Vorbereitung zur Prüfung musst du dann allerdings alleine übernehmen.
3. Verlängerung/ Verkürzung der Ausbildung
a. Verlängerung
Zu einer Verlängerung deiner Ausbildungszeit kann es wie oben beschrieben aus verschiedenen Gründen kommen:
- Verlängerung auf Wunsch des/ der Auszubildenden (§8 Abs. 2 BBiG)
In beweisbaren Ausnahmefällen kannst du bei deiner Kammer beantragen, dass deine Ausbildungszeit verlängert wird, falls ein Abschluss deiner Ausbildung sonst nicht erreichbar ist. Diesen Antrag auf Verlängerung kannst du ohne deinen Betrieb stellen, die Kammer wird deinen Betrieb aber dazu befragen. Gründe für eine Verlängerung können z.B. sein:
- Du bist nachweisbar sehr schlecht ausgebildet worden
- Du hast in der Berufsschule nicht bestanden
(Achtung: Die Vermutung, dass du die Prüfung nicht bestehen wirst, reicht nicht aus!)
- Du hast lange unverschuldet gefehlt z.B. wegen Krankheit
- Du hast eine körperliche, seelische oder geistige Behinderung, die einen Abschluss deiner Ausbildung in der regulären Zeit unmöglich macht
- Du hast ein eigenes Kind oder einen pflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen
- Du hattest einen Antrag auf Teilzeitausbildung gestellt
Wende dich mit Fragen dazu an deine Kammer oder auch gerne an uns.
- Nicht-Bestehen der Abschlussprüfung
Fällst du durch deine Abschlussprüfung, muss dich dein Betrieb auf deinen Antrag hin bis zum nächsten Prüfungstermin weiter beschäftigen und auf die Prüfung vorbereiten. Deine Ausbildungszeit verlängert sich in diesem Fall also um etwa ein halbes Jahr. Du darfst die Prüfung normalerweise maximal zweimal wiederholen.
- Nicht-Zulassung zur Prüfung, insbesondere bei Fehlzeiten in der Ausbildung
Verpasst du zu viel deiner regulären Ausbildungszeit kann es sein, dass dich die Kammer nicht an der Abschlussprüfung teilnehmen lässt. Kranktage (auch mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), Fehlzeiten zwischen zwei Ausbildungsstellen oder in der Berufsschule werden dabei addiert. Meistens wird eine Fehlzeit von 10-15% deiner gesamten Ausbildungszeit erlaubt – die Entscheidung zur Prüfungszulassung wird aber immer im Einzelfall getroffen. Sammelst du im Ausbildungsverlauf zu viele Fehlzeiten, kommt es zu einer Verlängerung bis zum nächsten Prüfungstermin. (Beispiel: Deine Ausbildung dauert 3 Jahre = 36 Monate somit sind 10% von 36 Monaten = 3,6 Monate Fehlzeiten bei denen dich die Kammer vermutlich noch sicher an der regulären Prüfung teilnehmen lässt).
b. Verkürzung
Es kann verschiedene Möglichkeiten geben, deine Ausbildungszeit zu verkürzen. Du kannst deine Abschlussprüfung dann bereits zu einem früheren Zeitpunkt ablegen – eine Verkürzung ist also für gewöhnlich um ein halbes oder ein ganzes Jahr möglich. Dein Ausbildungsbetrieb muss die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten in deiner Ausbildung entsprechend im Ausbildungsplan (Pflichten Ausbilder/berufliche Handlungsfähigkeit) anpassen.
- Anrechnung von beruflicher Vorbildung (§7 BBiG)
Hast du vor Beginn deiner Ausbildung z.B. eine Berufsfachschule besucht oder ein Berufsgrundschuljahr absolviert, kann dir diese Zeit auf deine Ausbildung angerechnet werden. Das ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Bei Anrechnung eines ganzen Jahres beginnst du deine Ausbildung dann im 2. Lehrjahr – mit der entsprechenden Vergütung! Auskunft dazu holst du dir am besten bei der örtlichen zuständigen Kammer oder Innung.
- Verkürzung auf Antrag mit dem Ausbildenden (§8 BBiG Abs. 1)
Dein Ausbildungsbetrieb und du könnt gemeinsam einen Verkürzungsantrag bei der zuständige Stelle stellen, wenn zu erwarten ist, dass du die Ausbildung auch in kürzerer Zeit schaffen wirst. Dafür müsst ihr Nachweise einreichen, z.B. Zeugnisse, Beurteilungen von Ausbildern/ Ausbilderinnen und Lehrkräften usw. Gründe dafür können sein:
- Schulische Vorbildung z.B. mittlere Reife oder Abitur
- Vorherige längere Berufserfahrung
- Eine bereits abgeschlossene andere Berufsausbildung
- Sehr gute Leistungen in der Berufsschule und im Betrieb (z.B. in der Zwischenprüfung)
Diesen Antrag könnt ihr zu Beginn der Ausbildung, aber auch im gesamten Ausbildungsverlauf stellen. Sprich deinen Ausbilder oder deine Ausbilderin darauf an. Am besten sprecht ihr auch mit der Berufsschule, wie eine Verkürzung dort abläuft. Z.B. kann der Wechsel in eine Verkürzerklasse sinnvoll sein. Du bleibst trotzdem im gleichen Ausbildungsjahr. An deiner Vergütung ändert sich also nichts.
- Verkürzung durch frühzeitige Zulassung zur Prüfung wegen guter Leistungen (§45 Abs.1)
Bei überdurchschnittlichen Leistungen während der Ausbildung kannst du bei deiner Kammer einen Antrag auf frühere Zulassung zur Abschlussprüfung stellen. Dein Betrieb wird zu diesem Antrag befragt, über die Verkürzung entscheidet aber letztendlich die Kammer. Wie gut du sein musst, legen die Kammern in der jeweiligen Prüfungsordnung fest. Als Richtwert gilt: Du kannst verkürzen, wenn dein Schnitt in allen prüfungsrelevanten Fächern bei 2,49 oder besser liegt und der Betrieb dich ebenfalls mit 2,49 oder besser bewertet. Du bleibst trotzdem im gleichen Ausbildungsjahr. An deiner Vergütung ändert sich also nichts.
Wenn mehrere Gründe auf dich zutreffen, ist auch eine mehrfache Verkürzung deiner Ausbildungszeit möglich. Es gelten jedoch folgende Mindestausbildungszeiten:
24 Monate bei einer Regelausbildungszeit von 3,5 Jahren
18 Monate bei einer Regelausbildungszeit von 3 Jahren
12 Monate bei einer Regelausbildungszeit von 2 Jahren
c. Teilzeitausbildung (§8 Abs1. BBiG)
Auf gemeinsamen Antrag von dir und deinem Ausbildungsbetrieb bei der Kammer kannst du deine Ausbildung auch in Teilzeit absolvieren. Voraussetzung dafür sind ein berechtigtes Interesse und die Erwartung, dass du deine Ausbildung auch in der verkürzten täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit erfolgreich abschließen kannst. Berechtigtes Interesse liegt z.B. bei einem eigenen Kind oder einem zu pflegenden Angehörigen vor. Weitere Informationen findest du hier: Teilzeitausbildung
4. Lernschwächen, Lernprobleme und Ausbildung mit Behinderung
Aus verschiedenen Gründen kann es sein, dass dir das Lernen schwer fällt oder du besondere Unterstützung brauchst. Bei einer diagnostizierten Lernschwäche kannst du z.B. besondere Lernunterstützung oder einen Zeit- oder Notenbonus für Prüfungen erhalten. Gleiches gilt bei einer geistigen oder körperlichen Behinderung. Auskunft und Unterstützung dazu erhältst du bei deiner Zuständigen Stelle (Kammer) oder der Schulpsychologie an deiner Berufsschule. Auch bei Prüfungsangst oder psychischen Erkrankungen bieten viele Berufsschulen tolle Unterstützung an – sprich z.B. deine Klassenlehrkraft oder deine Schulsozialarbeit an. Hast du sprachliche Schwierigkeiten oder kommst mit dem Schulstoff nicht mit, kannst du bei der Agentur für Arbeit oder deiner Berufsschule nach passender Unterstützung wie Sprachkursen oder kostenloser Nachhilfe (AsAflex) fragen. Natürlich kannst du dich bei Fragen oder Unsicherheit auch gerne an uns wenden.